Mieterverein Rostock e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Mieterverein Rostock e.V.

2.    Er hat seinen Sitz in Rostock

3.    Der Verein ist Mitglied im Deutschen Mieterbund Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e. V. angeschlossen.

4.    Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Registriernummer "VR 86" eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.    Der Verein bezweckt:

-   die Verwirklichung einer sozialen und ökologischen Wohnungs- und Mietenpolitik in Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhält­nisse.

-   die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter und Pächter in allen Berei­chen des Miet- und Wohnungswesens.

-   den Zusammenschluss aller Mieter in Rostock und Umgebung.

- die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietan­gelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse erstrecken.

2.      Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Zur Erreichung seiner Ziele setzt der Verein insbesondere folgende Mittel ein:

1.    Aufklärungsarbeit durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und Veröffentlichungen.

2.    Vertretung der Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

3.    Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern (wie auch zwi­schen mehreren Mietparteien).

4.    Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertre­tung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mieter und Pächter können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mit­gliedschaft). Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2.    Jede Person gem. Ziffer 1 kann die Aufnahme als Probemitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Mitgliedschaft auf Probe und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Probemitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Probemitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.    Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

4.    Der Ehegatte oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf sei­nen Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitglieds­beiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes  gebunden.

5.    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftli­chen Anmeldung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rück­wirkende Aufnahme ist nicht möglich.

6.    Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

7.  Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod.

2.    Die Probemitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.

3.    Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 4) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstan­ds. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Vorstand verpflich­tet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Bei­tragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.

4.    Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mög­lich. Sie muss spätestens bis zum 30. September dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.

Abweichend von Satz 1 kann die Kündigung frühestens zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres erfolgen.

5.    Soll die Mitgliedschaft in einem anderen DMB-Mieterverein fortgesetzt werden, genügt eine schriftliche Information über den Wunsch zum schnellstmöglichen Vereinswechsel.

6.    Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterin­teressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.

7.    Das Mitglied kann auch ohne Widerspruchsmöglichkeit ausgeschlossen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Bei­tragsverpflichtung länger als 6 Monate in Verzug ist.

8.    In dem Fällen der Ziffer 6 ist der Ausschluss dem Mitglied un­ter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens 14 Tage nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig der Vorstand.

Während der Dauer des Ausschlußverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

1.    Mündliche Beratung und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bera­tung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung.

2.    Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein übertragen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

3. Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen der Rechtsschutzversicherung entsprechend den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrages. Der Beitrag zu dieser Versicherung ist obligatorisch und mit dem Mitgliedsbeitrag abzugelten.

Über Nichtbeteiligung an der Rechtsschutzversicherung entscheidet in begründeten Ausnahmen der Vorstand.

4.    Bei Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins ist der Nachweis über die ordnungsgemäße Zahlung der Mitgliedsbeiträge zu führen und der Mitgliedsausweis vorzulegen.

5.   Jedes Mitglied erhält die Mieterzeitung des DMB postalisch frei Haus.

6.   Jedes Mitglied hat Anspruch auf Erhalt einer Vereinssatzung.

7.    Jedes Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 10 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 10 Ziff.3. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 1 Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

8.    Mitglieder mit anderem Mitgliedsstatus (z. B. Probemitglied oder förderndes Mitglied) erhalten sämtlich Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, wenn sie in diesen Mitgliedsstatus wechseln.

 

 

§ 7 Vereinsbeiträge

1.    Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand.

2.    Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu zahlen, er ist jeweils am 10. Januar, spätestens mit Begründung der Mitgliedschaft, fällig.

3.    Der Vorstand bestimmt im Rahmen einer Beitragsordnung die Höhe des Jahresbeitrages. Er kann in der Beitragsordnung allgemeine Regelun­gen für Probemitglieder und fördernde Mitglieder sowie über Beitragsermäßigungen für Sozialhilfe- bzw. ALG-II-Empfänger, Studenten, und besondere Ausnahmen bestimmen. Er kann allgemeine Regelungen über eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt, über die Zahlung des Mitglieds­beitrages in Teilbeträgen und über die Beitragsstundung erlassen.

4.  Der Vorstand bestimmt im Rahmen einer Gebührenordnung Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation), Meldeamtsgebühren, Kontogebühren und Mahnkosten.

5.    In Einzelfällen kann der Vorstand den Mit­gliedsbei­trag ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

6.    Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß § 6 Ziffer 3 (Rechtsschutz), Ziffer 5 (Mieter-Zeitung) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

       Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern wer­den von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.

7.   Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.    Der Vorstand

2.    Die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Der Vorstand

1.    Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Zusätzlich können bis zu 2 Beisitzern gewählt werden.

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter oder den Schatzmeister bei jeweiliger Alleinvertretungsmacht vertreten. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter oder der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von der Vertretung Gebrauch machen.

3.    Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im DMB-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern nur aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederver­sammlung nach § 13 Ziffer 2 wirksam erklärt werden kann.

4.    Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

       Insbesondere beschließt der Vorstand über:

       a)   Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7;

       b)    pauschale Aufwandsentschädigungen und Vergütungen für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder,

       c)    die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB;

5.    Der Vorstand wird von der Mitglie­derversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziff. 7 erfüllen. Vorstands­ämter sind Ehrenämter.

6.    Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Ein solcher Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit zu fassen. Das Verfahren nach § 5 Ziffer 7 bleibt unbe­rührt.

7.    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der näch­sten or­dentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. In der Zwischenzeit kann einem anderen Vorstandsmitglied die Position durch Vorstandsbeschluss übertragen werden. Im Fall einer kommissarischen Amtswahrnehmung ist der Vorstand auch in dieser Besetzung beschlussfähig.

8.    Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ord­nungsgemäß bestellt ist.

9.   Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.  Zur Erfüllung der in der Satzung enthaltenen Aufgaben des Vereins kann der Vorstand hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Die Aufgaben und Befugnisse dieser Mitarbeiter bestimmt der Vorstand.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Ver­eins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegen­stände.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalender-Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorge­schlagenen Tages­ordnung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einbe­rufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieter-Zeitung sowie in den örtlichen Tageszeitungen und, soweit vorhanden, durch Aushang in der Geschäftsstelle und durch Bekanntgabe auf den Internetseiten des Vereins. Anträge von Mitgliedern zu Satzungsänderung, Austritt oder Wechsel des Landesverbandes und Auflösung oder Fusion sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen beim Vorstand spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Mitgliederversammlung.

3.    Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1) bzw. die beitragsfreien Mitglieder, die in Vertretung des beitragspflichtigen Mitgliedes erscheinen. Zur Ausübung des Stimmrechtes darf keine Beitragsschuld bestehen. Das Stimmrecht ist nicht auf andere Mitglieder übertragbar.

4.    Die Versammlung ist grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dem Stellvertreter geleitet.

6.    Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hierzu sowie die Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin den Mitgliedern zugegangen sein.

7.  Ablauf und Beschlüsse der Versammlung werden von einem vom Vorstand bestimmten Protokollführer protokolliert. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

1.    Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtliche Funktionsträger können eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung oder eine angemessene Vergütung für aufgewendete Arbeitskraft und Arbeitszeit erhalten.

2.    Der Vorstand beauftragt ein Steuerbüro, das nach Abschluss des Geschäftsjahres die Prüfung der Kassen, der Bücher und der Belege übernimmt. Darüber ist der Mitgliederversammlung ein Bericht zu erstatten.

 

§ 12 Änderung der Satzung

1.    Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.   In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Ände­rungen der Satzung vorgeschlagen sind.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1.    Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein des Deutschen Mieterbundes im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung beschließen.

2.    Ein Antrag auf Auflösung, Fusion oder Kündigung der Verbandsmitgliedschaft des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitglie­derversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einge­reicht werden. Die Auflösung des Vereins,  die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein oder die Kündigung der Mitgliedschaft im DMB-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

3.    Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Mieterverein übertragen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Mecklenburg-Vorpommern im Deut­schen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

§ 14 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 04.05.1990 beschlossen sowie auf den Mitgliederversammlungen am 16.03.1991, 20.03.1992 und 04.05.2010 neu gefasst.

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 09.03.2016 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen unter Nr. VR 86.

 

Rostock, 09.03.2016